AGB

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1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen Kunden, Lieferanten, Partnern und der Schnider AG Transporte Recycling für Transport-, Zusatz- und Serviceleistungen sowie für Lieferungen, Angebote und weitere Leistungen (einschliesslich sämtlicher Entsorgungs- und Recyclingdienstleistungen auf dem Gelände der Schnider AG Transporte Recycling).

1.2 Alle Aufträge werden aufgrund der nachstehenden gezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner die uneingeschränkte Gültigkeit dieser Bedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von der Schnider AG Transporte Recycling schriftlich bestätigt werden. Sollte der Auftraggeber mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, muss er die Schnider AG Transporte Recycling unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen. Für den Fall eines schriftlichen Widerspruchs behält sich die Schnider AG vor, ihr Angebot zurückzuziehen, ohne dass der Auftraggeber hieraus irgendwelche Ansprüche gegenüber der Schnider AG ableiten könnte. Sollten einzelne vorliegende Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck dennoch erreicht wird.

1.3 Es gilt die beim Abschluss des Vertrages gültige Fassung der AGB.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner gelten nur insoweit, als die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbart haben. Dem formularmässigen Hinweis eines Auftraggebers auf seine eigenen Geschäftsbedingungen widerspricht Schnider AG hier ausdrücklich.

2. Transporte

2.1 Ein Transportvertrag kommt zustand, wenn der Kunde eine Auftrag an die Schnider AG Transporte Recycling übermittelt hat, dieser angenommen wurde und den Auftrag begonnen hat auszuführen. Das Fahrpersonal ist nicht befugt, Aufträge entgegen zu nehmen. Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen.

2.2 Die Wahl des Transportmittels ist ausschliesslich Sache des Transporteurs.

2.3 Der Kunde haftet für die lastwagentaugliche Zufahrt zur Baustelle oder zum Bestimmungsort, für die Stellfläche der Transportbehälter und die Tragfähigkeit des Untergrundes. Im Einzelfall ist die Zufahrt und das geeignete Fahrzeug durch den Besteller mit der Schnider AG Transporte Recycling abzuklären. Mehraufwendungen werden nach Aufwand dem Besteller belastet.

2.4 Für unverschuldete Wartzeiten verrechnen wir 70 % des Zeittarifs.

2.5 Die Zeittarife beziehen sich auf die gesamte Transportleistung (inkl. An- und Rückfahrt).

2.6 Die Abrechnung ausserhalb von Pauschalen erfolgt nach effektiv aufgewendeten Stunden, jeweils auf die Viertelstunde gerundet.

2.7 Schäden, die durch die Anweisungen des Bestellers auf privaten Grundstücken oder innerhalb von Baustellen verursacht werden, gehen zulasten des Bestellers. Das gilt insbesondere für die Beschädigung von Strassenbelägen infolge bauseits fehlender Schutzmassnahmen wie Unterlegen von Gerüstbrettern unter die Transportbehälter sowie für Schäden bei sehr engen Platzverhältnisse, die durch das Rangieren der Fahrzeuge entstehen. Abklärungen über genügende Tragfähigkeit von Zufahrtswegen, Vorplätzen etc. und/ oder Stellplätzen für Mulden / Container und entsprechende Fahrzeuge sind Sache des Bestellers.

2.8 Beanstandungen oder Vorbehalte über mangelhafte Ausführung von Aufträge und über allfällige Schäden sind sofort in Anwesenheit unserer Mitarbeiter auf dem Arbeitsrapport schriftlich zu vermerken. Der Arbeitsrapport ist vom Auftraggeber bzw. Beauftragtem des Auftraggebers zu unterzeichnen. Äusserlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens binnen 7 Tagen nach Beendigung der Arbeit schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu reklamieren.

2.9 Es bestehen keine Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Eintreffen oder Defekt des Transportfahrzeuges oder Behälter. Dasselbe gilt für alle Schäden, die nicht am Transportgut selbst entstanden sind, sondern – vor allem wirtschaftliche – Folgeschäden darstellen, wie namentlich Nutzungs- und Betriebsverluste und –ausfälle, Liege- und Standgelder, Zins-, Kurs- und Preisverluste sowie alle weiteren mittelbaren Schäden und Umtriebe.

3. Transportbehälter

3.1 Der Kunde haftet für sämtliche Schäden infolge unsachgemässer Behandlung von Transportbehältern. Zu solchen Handlungen oder Fällen gehören u.a. Verschiebungen auf der Baustelle, Brandschäden jeder Art, Farb- oder Materialschäden, Schäden durch säurehaltige oder ätzende Abfälle und Weiteres. Der Kunde haftet insbesondere für sämtliche Schäden aufgrund von unsachgemässen Anweisungen bezüglich der Zufahrten auf Baustellen und der Abstellorte von Transportbehältern. Bei den erwähnten Fällen ist es unerheblich, ob die Schäden durch Person des Kunden oder durch Dritte, willentlich oder unfreiwillig, verursacht worden sind.

3.2 Das Signalisieren, das Beleuchten und das Abdecken der Transportbehälter sind Sache des Bestellers. Das Einholen von Bewilligungen für das Stellen von Mulden / Containern auf öffentlichem Grund ist Sache des Bestellers. Auf Wunsch übernimmt die Schnider AG Transporte Recycling das Einholen von Bewilligung gegen Verrechnung (Bewilligungen können preislich je nach Aufwand und Art der Bewilligung variieren).

3.3 Die Transportbehälter dürfen ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Halteösen versetzt werden.

3.4 In den Transportbehältern dürfen keine leicht entzündbaren Materialien aufbewahrt oder transportiert werden. Es dürfen keine Feuer entfacht werden.

3.5 Das Überladen von Transportbehältern und somit die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes sowie der zulässigen Gesamthöhe ist nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Aufwendungen zu dessen Einhaltung werden dem Besteller belastet.

3.6 Nicht in den Mulden / Containern deponiert werden dürfen: Sonderabfälle wie Batterien, Farben, Fluoreszenzlampen, Kadaver oder Stoffe, die verwesen.

3.7 Das Verstellen von Mulden / Containern wird nach Aufwand berechnet.

3.8 Die Transportbehälter sind Eigentum der Schnider AG Transporte Recycling und dürfen nur durch sie transportiert werden. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Schnider AG.

3.9 Schloss und Schlüssel für Deckelmulden werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Verlust werden Schloss und Schlüssel in Rechnung gestellt.

4. Transportgut

4.1 Der Kunde ist verantwortlich für die korrekte Deklaration des Transportgutes. Er haftet in jedem Falle für die korrekte Deklaration und ist in jedem Falle verantwortlich für alle Kosten der Identifikation oder für Kosten, die sich aufgrund einer falschen oder unvollständigen oder missverständlichen Deklaration ergeben können. Er haftet auch für Schäden durch unsachgemäss deklarierte Transportgüter in Transportbehältern oder in Aufbereitungs- und Entsorgungsanlagen.

4.2 Der Kunde ist für das Transportgut verantwortlich. Es erfolgt eine Klassierung des Transportgutes durch den Chauffeur mittels eines Lieferscheines. Wird zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich ein unrichtig deklarierter Inhalt festgestellt, erfolgt eine Nachbelastung nach den effektiven Kosten zulasten des Kunden.

4.3 Gefahrengut-Avisierung seitens des Kunden ist Pflicht.

5. Kranarbeiten

5.1 Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von Kranarbeiten, das Heben und Verschieben von Gütern mit Spezialgeräten.

5.2 Die Schnider AG Transporte Recycling verpflichtet sich, für die Ausführung des Auftrages geeignete Kranfahrzeuge sowie das nach Massgabe der Schweizerischen Kranverordnung zur Bedienung erforderliche Personal auf den vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.

5.3 Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche sachdienlichen Anlagen und Besonderheiten bekannt zu geben, die erforderlich sind, um den Auftrag reibungslos und sicher abwickeln zu können. Dem Auftraggeber obliegen dabei insbesondere die nachstehenden Mitwirkungspflichten. Um diese ordnungsgemäss wahrnehmen zu können, hat der Auftraggeber eine verantwortliche Person abzustellen, die dem Kranführer und Beauftragtem des Auftragnehmers sämtliche notwendigen Auskünfte und Instruktionen erteilt. Diese Person ist zudem verpflichtet zur Mithilfe sowie dazu, alles Erforderliche vorzukehren, um die Arbeiten sicher und unfallfrei durchzuführen. Werden dem Kranführer Arbeiten zugemutet, deren sichere Ausführung nicht gewährleistet ist, kann der Auftragnehmer die Arbeiten sofort und ohne Folgen für ihn einstellen. Das Heben von Personen mit dem Kranfahrzeug ist mit oder ohne Last verboten. Ausnahmen können nur bei Vorliegen einer vorgängig bei der SUVA eingeholten Bewilligung gemacht werden.

a) Zufahrt und Standplatz: Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die An- und Wegfahrten sowie der Standplatz durch das Kranfahrzeug oder andere Manipulationsmittel gefahrlos befahren bzw. benutzt werden können. Krane sind schwere Arbeitsgeräte, daher ist auf genügende Strassen- und Bodenbelastbarkeit besonders zu achten. Allfällige behördliche Einschränkungen für das Befahren von Strassen und Grundstücken sind dem Auftragnehmer vor Auftragsausführung mit zuteilen. Sofern Kranarbeiten im Bereich von Starkstromleistungen, Bahnlinien, etc. ausgeführt werden, ist dies dem Auftragnehmer speziell und frühzeitig mitzuteilen. Der Auftraggeber trifft rechtzeitig die entsprechenden Massnahmen und Sicherheitsvorkehrungen (Abschalten von Strom, Kontaktnahme mit Betreiber, etc.). Für Krane muss genügend freier Platz (Drehbereich) zur Verfügung stehen. Er dürfen sich keine Personen unter schwebender Last aufhalten, allenfalls ist der Aktionsbereich durch den Auftraggeber abzusperren.

b) Notwendige Angaben: Der Auftraggeber beschafft alle notwendigen Angaben (Masse, Gewichte, Gewichtsverteilung) der zu transportierenden Güter und teilt diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Auftragsbeginn mit. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der Angaben allein verantwortlich.

c) Bereitstellung: Der Auftraggeber ist für eine fachgerechte Bereitstellung der Güter verantwortlich. Sie müssen so her- gerichtet und beschaffen sein, dass alle auszuführenden Arbeiten schad- und gefahrlos möglich sind sowie über sichere und der Traglast entsprechende Anschlagpunkte verfügen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass allfällige Stromzufuhren unterbrochen, bewegliche Teile fixiert und Flüssigkeiten, die auslaufen können, entfernt sind.

d) Anschlagmittel: Der Auftraggeber sorgt dafür, dass nicht durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Anschlagmittel den gesetzlichen und technischen Vorgaben entsprechen. Zulässig sind nur intakte Anschlagmittel, welche die für das Hebegut notwendige Tragfähigkeit haben.

e) Wertdeklaration: Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei allen hochwertigen Gütern (Maschinen, Apparate, Computer, etc.) bei der Auftragserteilung unaufgefordert den aktuellen Zeitwert anzugeben.

f) Der Kranführer hat das Recht, Anweisungen nicht auszuführen, wenn für Personen, Transportgut, Kranwagen oder andere Gegenstände Gefahr besteht.

g) Wünscht der Auftraggeber die Verantwortung während des Kraneinsatzes an uns zu übertragen, so ist spätestens zwei Tage vor Arbeitsbeginn eine schriftlich Vereinbarung zu treffen, welche die gegenseitigen Befugnisse und Verantwortlichkeiten genau regelt. In diesem Fall stellen wir gegen Verrechnung einen Einsatzleiter zur Verfügung.

5.4 Für Schäden am Kranwagen, welche ohne unser eigenes Verschulden entstehen, haftet der Auftraggeber.

5.5 Bei Ausfall des Krans, aus irgendwelchen Gründen, beim Heben und Befördern von Lasten sowie für verspätetes Eintreffen des Krans beim Auftraggeber ist jegliche Haftung für Arbeitsverzögerungen und den daraus entstehenden Wartezeiten ausgeschlossen. Fällt ein Kran infolge eines Defektes aus, wird die Zeit des Ausfalls nicht berechnet. Die Verpflichtung zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges können wir nicht übernehmen, wird jedoch nach Möglichkeit versucht. Alle bei Ausfall eines Krans entstehenden Kosten für Arbeitslöhne, Maschinen- und Fahrzeugstandgelder, Minderwerte usw. zählen zu den nicht versicherbaren Risiken und wir können dafür keine Haftung übernehmen.

5.6 Die Schnider AG Transporte Recycling empfiehlt generell, aber insbesondere bei empfindlichen und/oder hochwertigen Hebegütern den Abschluss einer Waren-Transportversicherung. Die Haftung der Schnider AG Transporte Recycling entfällt z.B. wenn sie kein Verschulden trifft und für alle Schäden, welche die Haftungshöchstgrenze von CHF 150‘0000 je Schadenereignis übersteigen. Eine Waren-Transportversicherung (mit Deckung gemäss den jeweiligen Versicherungsbedingungen) kann durch die Schnider AG Transporte Recycling auf Antrag und Rechnung des Auftraggebers vermittelt bzw. eingedeckt werden, sofern ein entsprechender Auftrag vom Kunden schriftlich und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten erteilt wird.

6. Eigentumsübertragung / Übernahmebedingungen / Haftung / Sicherheit

6.1 Materialien, Abfälle und sonstige Stoffe, kurz „Materialien“ genannt, die uns zur Behandlung, Verwertung oder Deponierung geliefert werden, gehen mit der Übergabe in unser Eigentum über. Materialien, die falsch oder unvollständig deklariert sind, oder deren Zusammensetzung und Beschaffenheit zweifelhaft ist und gegen die VeVa (Verordnung über den Verkehr mit Abfällen) verstösst, gehen erst dann in unser Eigentum über, wenn hinsichtlich Eigentumsübertragung eine gesonderte Erklärung von uns vorliegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Materialien, die aufgrund einer falschen, unrichtigen oder unvollständigen Deklarierung von uns übernommen wurden, auf unser Verlangen zurückzunehmen.

6.2 Der Kunde hat uns über die genaue Zusammensetzung und Beschaffenheit des zu übernehmenden Materials umfassend zu unterrichten und für die richtige Deklaration einzustehen. Sind zur Prüfung des Materials besondere Aufwendungen notwendig oder sind zur Trennung von schädlichen oder gefährlichen Materialen besondere Massnahmen notwendig oder Dritte beizuziehen, so hat der Kunde für sämtliche uns dabei entstandenen Kosten einzustehen. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz bestehen nur, wenn dem Recyclingcenter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Selbst in diesem Fall ist die Haftung des Recyclingcenters der Schnider AG in der Höhe nach mit dem Rechnungsbetrag der jeweiligen Lieferung begrenzt. Der Ersatz entgangenen Gewinns ist in jedem Fall ausgeschlossen.

6.3 Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass in den angelieferten Materialien keine gefährlichen Materialien, radioaktive Isotope, Sprengkörper, Problemstoffe und dergleichen sowie nicht angemeldete Sonderabfälle enthalten sind.

6.4 Anlieferungen sind durch den Kunden an der Waage jeweils zu deklarieren. Der Kunde ist für den Entlad der angelieferten Materialien selber verantwortlich, wobei er sich dabei an die Anweisungen des Personals des Recyclingcenters der Schinder AG zu halten hat. Nimmt der Kunde die Dienstleistung wahr, dass ein Mitarbeiter des Recyclingcenters ihm beim Entladen seiner Materialien hilft, schliesst die Schnider AG eine Haftung für Schäden die durch das Rangieren der Fahrzeuge entstehen kann aus.

6.5 Der Kunde ist verpflichtet, den Sicherheitsanweisungen auf dem Gelände der Schnider AG zu folgen und Anweisungen des Personals der Schnider AG zu befolgen. Bei Zuwiderhandlungen schliesst die Schnider AG jegliche Haftung aus.

6.6 Dem Kunden ist bewusst, dass es verboten ist, dass Gelände der Schnider AG ausserhalb der Öffnungszeiten zu betreten und das Zuwiderhandlungen strafbar sind. Lediglich die Wertstoff-Sammelstelle darf ausserhalb der regulären Öffnungszeiten besucht werden.

6.7 Die Schnider AG ist ein Recyclingunternehmen. Vermeintliche Abfälle bereiten wir auf, um sie so der Wiederverwertung zuzuführen. Möchte der Kunde, dass seine Wert- bzw. Reststoffe vernichtet werden und nicht der Wiederverwertung zugeführt werden, ist es die Pflicht des Kunden, dies der Schnider AG schriftlich zu erklären.

7. Lieferungen, Liefertermine und Lieferfristen

7.1 Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers / Lieferanten. Eventuell auftretende betriebsnotwendige Wartezeit, etwa beim Abladen des Materials sowie bei dessen Übergabe an das Recyclingcenter der Schnider AG Transporte Recycling gehen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

7.2 Vereinbarte Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Angegebene Liefertermine / Lieferfristen beziehen sich auf die Entgegennahme der Lieferung am Erfüllungsort. Ist der Lieferant nicht in der Lage, Liefertermin / Lieferfrist einzuhalten, so sind wir sofort zu benach- richtigen. Die Schnider AG ist bestrebt, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten.

8. Preise, Konditionen und Zuschläge

8.1 Die Konditionen für Dienstleistungen werden vom Kunden als akzeptiert und vertraglich rechtsgültig erachtet, wenn der Kunde eine schriftlich zugestellte Offerte oder Bestätigung oder die Rechnung / Quittung für erbrachte Dienstleistung nicht innert zehn Tagen nach Versand schriftlich reklamiert sowie begründet und dokumentiert Anpassung fordert.

8.2 Die Fakturen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzüge zu begleichen. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind un zulässig und werden inklusive Korrekturaufwendungen nachbelastet. Eine Verrechnung mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist in jedem Falle ausgeschlossen. Die Schnider AG Transporte Recycling ist berechtigt allfällige Kosten, die sich infolge Zahlungsverzug ergeben, dem Kunden zu belasten (Mahnkosten).

8.3 Die angegebenen Preise und Konditionen verstehen sich, falls nicht explizit anders vermerkt, in Schweizer Franken (CHF) sowie ohne Mehrwertsteuer.

8.4 Preisänderungen bleiben jederzeit ohne Vorankündigung vorbehalten.

8.5 Versandspesen und Kleinmengenzuschläge sind zulässig. Der Umfang richtet sich nach den effektiven Auslagen oder mindestens CHF 30.- pro Rechnung / Abrechnungsmonat inkl. 7,7 % MwSt.

8.6 Die Schnider AG ist berechtigt, ohne spezielle Vorankündigung Zuschläge (u.a. für Treibstoffe, Strassengebühren, Bewilligungen) infolge externer Faktoren zu erheben. Mehrkosten infolge Verschärfung der Umwelt- oder Sicherheitsvorschriften oder Anpassungen an neue gesetzliche Anforderungen sind vom Kunden zu tragen. Treibstoffzuschläge auf allen Transportleistungen bleiben vorbehalten und können ohne Vorankündigung nach dem Treibstoff-index „ASTAG Schweiz“ angepasst werden.

8.7 Auf Mulden, Container, Kleingebinde sowie Verdichtungsanlagen können Mieten anfallen.

8.8 Zuschläge werden verrechnet für Aushub, Inert / Reaktorabfälle aus ZAB Gebiet sowie aus AR / AI. Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen Abladestelle.

8.9 Die Gültigkeit von Offerten ist, unter Vorbehalt von speziellen Vereinbarungen, auf 3 Monate beschränkt.

8.10 Gutschriften für die Anlieferung von Wertstoffen werden erst ab einem Gesamtbetrag von CHF 10.00 inkl. MwSt. ausgezahlt.

8.11 Sonderleistungen wie Gebühren, Materialkosten, Zollabfertigungen, usw. werden separat ausgewiesen und verrechnet.

8.12 Neukunden, welche nicht registriert sind (ohne Eintrag im Telefonbuch) behalten wir uns vor, für unsere Dienstleistungen eine Anzahlung zu verlangen. Nach Beendigung des Auftrages erfolgt die definitive Abrechnung.

9. Kies- und Gartenprodukte

9.1 Die Verkaufspreise ab 200 kg verstehen sich verladen ohne Gebinde ab Platz.

9.2 Mindestbezug bei Barzahlung CHF 10.00 inkl. MwSt.

9.3 Mindestbezug auf Rechnung CHF 30.00 inkl. MwSt.

9.4 Verkauf solange Vorrat reicht.

9.5 Grosse Mengen müssen vorbestellt werden.

9.6 Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Materials zu prüfen, ob: die Angaben auf seinem Lieferschein mit seiner Bestellung über einstimmt und/oder die Lieferung sichtbare Mängel aufweist. Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe auf dem Bauplatz und bei Lieferung ab Werk die Übergabe des Materials auf den Lastwagen. Mängel, die bei der Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden.

10. Arbeitszeit und Zuschläge

10.1 Transporte werden in der Regel während der Öffnungszeiten ausgeführt. Arbeiten ausserhalb der Öffnungszeiten werden nur in besonderen Fällen ausgeführt. Eine frühzeitige Absprache mit der Schnider AG ist Bedingung. Für Transport- und Überzeitzuschläge ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit gelten Zuschläge pro Mann pro Stunde.

10.2 Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsfahrten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

10.3 Unsere Fahrzeuge unterliegen den geltenden Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV) des Lastwagengewerbes (Nacht- und Sonntagsfahrverbot).

11. Reklamationen,

Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Allfällige Mängelrügen und andere Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erbringung der Dienstleistung der Schnider AG schriftlich mitgeteilt werden.

11.2 Nachträgliche Adressänderungen werden in Rechnung gestellt.

11.3 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt das Geschäftsdomizil der Schnider AG Transporte Recycling (Gemeinde Gaiserwald).

11.4 Es gilt schweizerisches Recht. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.

12. Sonderabfälle

12.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Abfälle nach den gesetzlichen Vorschriften (VeVA, ADR/SDR) wahrheitsgetreu und vollständig zu deklarieren, kennzeichnen und ADR/SDR konform zu verpacken. Bei einer Falschdeklaration oder nicht konformen Verpackung kann die Schnider AG unter Verrechnung der entstandenen Kosten zurücktreten oder den Mehraufwand verrechnen. Auch kann die Beförderung der Abfälle verweigert werden, wenn gegen geltende Bestimmungen der VeVa und ADR/SDR verstossen wird. Die Kosten für die Leerfahrt hat der Abgeber zu übernehmen.

12.2 Der Kunde haftet gegenüber der Schnider AG und deren Subunternehmen uneingeschränkt für sämtliche Schäden (inkl. Folgeschäden), die durch Falschdeklaration (wissentlich oder unwissentlich), schadhafte Gebinde und oder durch ein anderes vertrag- oder rechtswidriges Verhalten entstehen. In einem solchen Falle, verpflichtet sich der Kunde dem Geschädigten den Schaden umgehend zu bezahlen. Falls ein rechtswidriges Verhalten des Kunden erst nach der Zurücksendung des unterschriebenen Begleitscheins festgestellt wird, sind die daraus entstandenen Kosten trotzdem durch den Kunden zu begleichen.

12.3 Ergebe sich bei der Überprüfung der Abfälle bei der Anlieferung Abweichungen bon Angebotsmustern, von der kundenseitig mitgetilten oder abfallspezifisch zu erwartenden Qualität, kann die Schnider AG die Annahme verweigern oder den Abfall zu den effektiven Kosten verrechnen. Kann der Abfall nicht entgegengenommen werden (keine Annahmebewilligung, keinen Absatzkanal) wird der Abfall nach Rücksprache dem Kunden zurückgegeben. Die daraus entstandenen Transport- und Lagerkosten werden dem Kunden verrechnet.

12.4 Die zur Offerterstellung oder Verwertung notwendige Analytik wird durch die Schnider AG kostenlos ausgeführt. Diese AnalysenErgebnisse sind Eigentum der Schnider AG. Weitergehende Analytik (z.B. VOC-Analyse) wird dem Kunden nach geltender Preisliste verrechnet. Wird eine VOC-Analytik gewünscht, muss diese durch den Kunden explizit bei jedem Auftrag mündlich oder schriftlich bestellt werden. Wird dies nicht gemacht, kann im Nachhineien eine VOC-Analytik nicht mehr garantiert werden.

12.5 Die Schnider AG stellt den Kunden Leihgebinde zur Verfügung. Diese sind ausschliesslich für die definierten Abfälle zu verwenden. Werden Leihgebinde beschädigt oder nicht mehr zurückgegeben, werden diese dem Kunden verrechnet. Werden Leihgebinde längere Zeit nicht mehr benötigt, müssen diese unaufgefordert zurückgegeben werden.

13. Weitere Bestimmungen

13.1 Der Vertragspartner hat diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Kenntnis genommen und akzeptiert sie.

13.2 Als zusätzlich verbindliche Grundlage werden die jeweils gültigen „Berechnungsgrundlagen für den Nahverkehr“ der ASTAG Bern als Rahmentarif und Kostensätze vereinbart.

13.3 Gerichts- und Schiedsgerichtsstand ist St. Gallen.

13.4 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Schnider AG behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Vorankündigung zu ändern.